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- Zentrum für Arbeit in
Leer/Ostfriesland
Bavinkstr. 23
D - 26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon: 0491 - 99 94 - 0
Telefax: 0491 - 99 94 - 29 99
e-Mail: zfa-info@lkleer.de
Öffnungszeiten:
Mo - Fr8.00-12.30 Uhr
Do14.00-17.00 Uhr
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Grundinformationen zu
Bildungs- und Teilhabeleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch II, XII und dem Bundeskindergeldgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2010 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden u. a. die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 09.02.2010 zur verfassungskonformen Bemessung der Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII sowie einer transparenten Ausgestaltung der Regelungen der Kosten für Unterkunft und Heizung umgesetzt. Nach langwierigen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss hat der Deutsche Bundesrat in seiner Sondersitzung vom 25.02.2011 der Neuregelung der Regelsätze im SGB II und SGB XII sowie der Einführung eines Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt. Die Neuregelungen sind teils am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, teils rückwirkend zum 01.01.2011 und teils am 01.04.2011 in Kraft getreten. Das Gesetz ist am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Inhalt des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder und Jugendliche
Wer kann die Leistungen bekommen?
Was muss man tun, um die Leistungen zu bekommen?
Wo gibt es Anträge und wo werden sie abgegeben oder bearbeitet?
Welche Besonderheiten gibt es?
Anpsrechpartner für die Bildungs- und Teilhabeleistungen
Weitere InformationenAntrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen [PDF: 60 KB]
A) Inhalt des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder und Jugendliche
Parallel zu der Neufestsetzung der Regelsätze ist durch das Gesetz ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche eingeführt worden. Zusätzlich zum bestehenden Regelsatz haben 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien nun einen Anspruch auf Leistungen aus dem 6 Bereiche umfassenden Bildungs- und Teilhabepaket. Dies gilt nicht nur für Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II/Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen. Nach dem neu eingefügten 6 b Bundeskindergeldgesetz erhalten auch Kinder im Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezug die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Bundesweit umfasst das Bildungspaket eine Summe von ca. 750 Mio. Euro, die der Bund den Kommunen über die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ ausgleicht.
Im Bildungs- und Teilhabepaket sind folgende Leistungen enthalten:
1. Mittagessen in Kindertagesstätte, Schule und Hort: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn die Schule oder die Kindertagesstätte ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei 1 Euro pro Tag. Dies gilt befristet bis zum 31.12.2013 auch für Schülerinnen und Schüler, die das Mittagessen in einem Hort einnehmen.
2. Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel – in der Regel also die Versetzung in die nächste Jahrgangstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau - erreicht werden kann. Voraussetzung ist laut Gesetzesbegründung, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel zu erreichen. Hierbei werden nur ortsübliche Entgelte für die Lernförderung anerkannt. Grundsätzlich werden die Leistungen in Form von Direktzahlungen an die Anbieter erbracht.
3. Schulbedarf: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zweimal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt also 100 Euro. Die Kosten für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die für Leistungshaushalte nach dem SGB II oder XII ohne Antrag zusammen mit dem Regelsatz an die Eltern ausgezahlt wird. Haushalte mit Kinderzuschlag oder Wohngeldbezug müssen die Leistung beantragen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Entgeltlichen Lernmittelausleihe erfassten Lernmittel (Schulbücher) nicht zum Schulbedarf gehören. Darunter fallen vielmehr Lernmaterialien wie Atlanten, Tuschkasten, Schreibhefte etc.
4. Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten: Das Bildungspaket umfasst auch die Erstattung der Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten. Grundsätzlich werden die Leistungen durch Direktzahlungen an Anbieter erbracht. Gerade bei eintägigen Ausflügen kann jedoch auch eine Erstattung an den Antragsteller erfolgen, wenn die Bezahlung nachgewiesen wird.
5. Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den Regelsatz, werden diese Ausgaben erstattet. Der Zuschuss zur Monatskarte kann beim Zentrum für Arbeit (Jobcenter) in Leer beantragt werden. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ist vom Preis der Fahrkarte abzuziehen. Grundvoraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen Trägern übernommen werden. Bis einschließlich Klasse 10 erfolgt hier die Kostenübernahme bzw. Sicherstellung des Transports durch den Schulträger nach den Bestimmungen des Nds. Schulgesetzes. Liegt die Schule im Nahbereich, kommt die Übernahme von Beförderungskosten nicht in Betracht.
6. Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro übernommen. Pro Bewilligungsabschnitt (in der Regel 6 Monate) steht somit ein Budget von 60 Euro zur Verfügung. Die Teilhabeleistungen werden grundsätzlich auch direkt an den Anbieter gezahlt. Abweichend hiervon können Vereinsbeiträge auch an den Antragsteller erstattet werden, wenn die Zahlung des Beitrags an den Verein nachgewiesen wird (z. B. durch Kontoauszug).
B) Wer kann die Leistungen bekommen?
Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die
- Leistungen nach dem SGB II oder XII,
- dem Wohngeldgesetz oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.Für die Bedarfe der Bildung (Nr. 2 – 5) gilt zusätzlich, dass
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und
- keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.Die Teilhabeleistungen (Nr. 6) können nur bis zum 18. Lebensjahr beansprucht werden.
C) Was muss man tun, um die Leistungen zu bekommen?
Alle Leistungen müssen beantragt werden. Den persönlichen Schulbedarf (Nr. 3) gibt es nur für Haushalte, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen, automatisch zum Fälligkeitstag.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag immer nur auf den Monatsanfang (01. eines Monats) zurück wirkt. Anträge sollten daher immer gestellt werden, sobald ein Bedarf (Klassenfahrt, Fahrtkosten, Teilnahme am Schulmittagessen, usw.) bekannt wird.
Pro Kind ist ein gesonderter Antrag zu stellen!
D) Wo gibt es Anträge und wo werden sie abgegeben oder bearbeitet?
Anträge gibt es in den Schulen, Rathäusern (Sozialämter), im Zentrum für Arbeit und in der Wohngeldstelle des Landkreises Leer. Auch auf der Internetseite des Landkreises Leer und oben auf dieser Seite finden Sie einen entsprechenden Vordruck.
Die Anträge können in den örtlichen Sozialämtern oder im Zentrum für Arbeit in Leer abgegeben werden. Die Leistungen für die Schulausflüge/Klassenfahrten (Nr. 4) und den persönlichen Schulbedarf (Nr. 3) werden durch die örtlichen Sozialämter erbracht, alle anderen Leistungen (Nr. 1 – 2 und 5 - 6) durch das Zentrum für Arbeit in Leer.
Stellen Sie Anträge daher bitte rechtzeitig!
E) Welche Besonderheiten gibt es?
Die Leistungen sollen grundsätzlich direkt an den Leistungsanbieter (z. B. Schule oder Verein) überwiesen werden. Nur beim persönlichen Schulbedarf und den Schülerbeförderungskosten sowie bei Vereinsbeiträgen erfolgt die Auszahlung direkt an die Antragsteller.
F) Anpsrechpartner für die Bildungs- und Teilhabeleistungen
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Arbeit in Leer:
Frau Bunger
Passive Leistungen
Bavinkstraße 23
Zentrum für Arbeit
26789 LeerTelefon:0491 9994-2183E-Mail:Herr Ohlendorf
Passive Leistungen
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D-26789 LeerTelefon:0491 9994 2073E-Mail:Frau Stratmann
Passive Leistungen
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Zentrum fü Arbeit
D-26789 LeerTelefon:0491 / 9994 2205E-Mail:Frau Vallan
Passive Leistungen
Bavinkstraße 23
Zentrum für Arbeit
D-26789 LeerTelefon:0491 9994-2040E-Mail:Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie hier: http://www.bildungspaket.bmas.de/
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